Info zum Tagesordnungspunkt Satzungsänderung

Mitgliederversammlung 17.01.2020


Nach § 55 Abs.1 Nr 4 Abgabenordnung (AO) iV mit § 61 ABS 1 aAO muss der steuerbegünstigte Verwendungszweck des Vermögens im Fall der Auflösung der Körperschaft der bei Wegfall des bisherigen Zwecks, in der Satzung genau geregelt werden.Gem. §60 ABS 1 S 2 AO nF muss die Satzung (und damit auch die Vereinsbindung) nun der Mustersatzung 1 zu §60 AO entsprechen. Daraus ergibt sich zwingende und mit gesetzlicher Vorgabe folgende Änderung: 

aus Paragraph §14 / 3


alt:

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung 73117
Wangen, Kreis Göppingen übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. 

neu:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung 73117 Wangen, Kreis Göppingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwende hat. Bevorzugt Vereine mit gleichen Bestrebungen und Zielen gemäß §2 Punkt 1.

Im folgenden wird vorgeschlagen die Regelungen der Satzung Paragraph §4/6  den Gegebenheiten des Demographischen Wandels anzupassen


alt:

Jedes Mitglied hat den Anspruch auf ein musikalisches Ständchen bei Vollendung des 50., 60., 65., 70., 75, 80 , Lebensjahres. Ab dem 80. Lebensjahr jährlich. Bei Hochzeit oder anderen wichtigen persönlichen Anlässen auf Wunsch. Über die Möglichkeit der Durchführung entscheidet der Kapellenvorsitzende.

neu:

Jedes Mitglied hat den Anspruch auf ein musikalisches Ständchen bei Vollendung des 60., 70., 80, 85 Lebensjahres. Ab dem 85. Lebensjahr jährlich. Bei Hochzeit oder anderen wichtigen persönlichen Anlässen auf Wunsch. Über die Möglichkeit der Durchführung entscheidet der Kapellenvorsitzende.